Auch Steuerberater sind nicht immer Engel – es gibt Steuerberater, die inzwischen unmittelbar oder auch mittelbar eine Straftat begehen. Sie können entweder nur Helfer oder sogar selbst Täter sein.
Zum Täter wird ein Steuerberater, sobald er gegenüber dem Finanzamt falsche oder unvollständige Angaben macht. Der Steuerberater unterschreibt in diesem Fall zum Beispiel eine Erklärung selbst und wird damit automatisch zum Verfasser dieser Steuererklärung. Unerheblich ist es dabei, wer davon profitiert. Derartige Fälle treten in der Regel bei Lohnsteueranmeldungen, Umsatzsteuervoranmeldungen oder auch Erbschaftssteuererklärungen auf, denn hier ist eine Unterschrift des Mandanten (so genannter Erklärungspflichtiger) nicht vorgesehen. Täter wird ein Steuerberater außerdem, wenn er bei Finanzbehörden für seinen Mandanten falsche Angaben macht, um Steuererlasse oder Stundungen zu erwirken. Auch falsch oder unvollständig vorbereitete Steuererklärungen, die der Mandant unterschreibt, ohne die falsche Angaben zu erkennen, machen einen Steuerberater zum Täter, sobald er die Angaben vorsätzlich unvollständig oder falsch angibt.
Generell macht sich ein Steuerberater auch dann strafbar, wenn er bei einer Steuerstraftat, an der er ursprünglich nicht beteiligt war, dem Mandanten hilft, sich die Vorteile daraus zu sichern. Auch durch Strafvereitelung kann sich ein Steuerberater strafbar machen (in beratender Funktion und auch als Steuerstrafverteidiger). Eine Strafvereitelung ist jedoch keine Steuerstraftat des Steuerberaters.
Helfer zu einer Straftat wird ein Steuerberater dann, wenn er dem Mandanten bei einer Steuerstraftat hilft. Sobald er bei einem Mandanten erste Anzeichen für eine Steuerstraftat sieht und diese in Kauf nimmt oder sogar fördert, spricht das Gesetz nach § 27 StGB von einer Hilfeleistung zu einer Steuerstraftat.
Als Hilfe ist hier sogar schon jeder Ratschlag zu sehen, wobei es egal ist, wie und ob sich dieser auf die Steuererklärung des Mandanten auswirkt. Solange der Steuerberater eine Steuererklärung für seinen Mandanten aus dessen falschen Angaben erstellt, ohne die Falschheit der Angaben zu erkennen, macht sich ein Steuerberater allerdings nicht strafbar. Erkennt er in der Steuerberatung falsche Angaben, muss er diese nach § 153 AO nicht berichtigen. Eine Berichtigungspflicht hat er nur, wenn er entweder als Verfügungsberechtigter oder als gesetzlicher Vertreter des Mandanten agiert.