Umschulungsmöglichkeiten

Eine direkte Umschulungsmöglichkeit aus dem bisher erlernten Beruf zum Steuerberater gibt es grundsätzlich nicht. Der Weg zum Steuerberater führt in fast allen Fällen immer über die Teilnahme an der Prüfung zum Steuerberater, die von den zuständigen Kammern durchgeführt wird.

Die einzigen Ausnahmen bestehen für besondere Berufsgruppen. Diese können von der Steuerberaterprüfung befreit werden. Unter diesen Berufsgruppen finden sich beispielsweise Professoren, die nach einer zehnjährigen Berufstätigkeit auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern unterrichtet haben. Zu dieser Berufsgruppe zählen auch ehemalige Finanzrichter sowie ehemalige Beamte des höheren Dienstes und Angestellte in vergleichbaren Positionen. Die Befreiung setzt auch bei diesen Gruppen einen Nachweis von mindestens zehn Jahren Berufstätigkeit auf einem steuerlich orientierten Gebiet voraus.

Für ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte besteht die Möglichkeit, sich nach fünfzehnjähriger Berufstätigkeit als Sachbearbeiter in der Finanzverwaltung oder mindestens in gleichwertiger Stellung, den Titel des Steuerberaters auch ohne Teilnahme an der Prüfung anerkennen zu lassen. Die Befreiung von der Steuerberaterprüfung ist also nur ganz bestimmten Personengruppen gestattet und unterliegt gesetzlichen Bestimmungen.