Die Ausbildung zum Steuerberater ist im Steuerberatungsgesetz geregelt, da der Beruf hohe qualitative Anforderungen mit sich bringt. So ist es nur dann möglich, den Beruf des Steuerberaters zu erlernen, wenn man bereits über eine gewisse fachliche Vorbildung verfügt und eine Prüfung ablegt.
Da der Steuerberaterberuf kein rein akademischer Beruf ist, kann er auch nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung erlernt werden. Aufgrund der hohen Anforderungen an den Beruf kann jedoch nicht auf die akademische Ausbildung verzichtet werden. Die fachlichen Voraussetzungen können auch über das Finanzamt (bei Mitarbeiter von Finanzbehörden) sowie über die Hochschuldiplomanerkennungs-Richtlinie (bei ausländischen Berufsangehörigen) vermittelt werden.
Die Ausbildung unterteilt sich in die praktische berufliche Tätigkeit, die Vorbereitungslehrgänge und die Prüfung.
Zur praktischen beruflichen Tätigkeit gehören der Abschluss eines rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studiums mit einer Regelstudienzeit von 8 Semestern mit zweijähriger praktischer Tätigkeit oder eines Studiums in diesen Bereichen mit weniger als 8 Semestern Regelstudienzeit und dreijähriger praktischer Tätigkeit. Für Bewerber mit kaufmännischer Ausbildung besteht die Möglichkeit, den Steuerberaterberuf mit anschließender zehnjähriger praktischer Tätigkeit (bei Steuerfachwirten und geprüften Bilanzbuchhaltern sieben Jahre) zu erlernen.
Der Umfang der praktischen Tätigkeit erstreckt sich auf mindestens 16 Wochenstunden im Bereich der Landes- und Bundessteuern.
Um auf die Prüfung vorbereitet zu werden, bieten auch die DStV-Mitgliedsverbände Vorbereitungslehrgänge an. Diese können entweder als Kompaktlehrgang (meist drei Monate) oder berufsbegleitend über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren absolviert werden.
Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung kann der Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung gestellt werden. Zu den Prüfungsinhalten können Steuern von Einkommen und Ertrag, steuerliches Verfahrensrecht, Erbschaftssteuer, Grundsteuer, Bewertungsrecht, Verkehrs- und Verbrauchssteuern, Zollrecht, Volks- und Betriebswirtschaft, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Handelsrecht, Recht der EG sowie auch Grundzüge aus dem bürgerlichen Recht gehören. Dabei sind nicht zwingend alle Themen Inhalt der Steuerberaterprüfung.
Die Abschlussprüfung ist in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gegliedert. Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss der Finanzverwaltung der jeweiligen Landesfinanzministerien abgelegt und kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden.
Sobald die Prüfung bestanden ist, wird der Bewerber auf Antrag durch die jeweils zuständige Steuerberaterkammer zum Steuerberater bestellt, wobei vorher eine Prüfung der persönlichen Eignung erfolgt.
Voraussetzung für die Ausübung der Steuerberatertätigkeit ist eine Absicherung gegen die Berufshaftpflichtgefahren.
Innerhalb von sechs Monaten nach Bestellung zum Steuerberater muss eine berufliche Niederlassung entweder durch Selbständigkeit oder im Angestelltenverhältnis begründet werden.