Man kann sagen, dass sich die langwierige Ausbildung zum Steuerberater durchaus auszahlt. Schon als Berufseinsteiger mit bis zu zwei Jahren Berufserfahrung können Steuerberater jährlich ein Bruttogehalt von durchschnittlich 49.200 EUR erzielen, generell erhalten Berufseinsteiger zwischen 40.300 EUR und 54.500 EUR. Mit zunehmendem Alter und damit natürlich auch wachsender Berufserfahrung kann das Gehalt bis auf 70.000 EUR steigen. Natürlich ist das Gehalt im Angestelltenverhältnis auch immer abhängig von der Größe der Kanzlei – in der Regel bedeutet das, dass das Gehalt in größeren Kanzleien auch höher ist, als in einem kleinen Unternehmen.
Zusätzlich zum Gehalt bieten viele Kanzleien ihren angestellten Steuerberatern betriebliche Altersversorgung, Dienstwagen oder auch andere Prämien. Auch die Förderung der Weiterbildung (z. B. durch Bezahlung von Büchern/ Fachliteratur oder durch Arbeitsfreistellung) zählt dazu. Werden Weiterbildungsprüfungen bestanden, erfolgt meist auch eine Gehaltserhöhung entsprechend den neu erworbenen Qualifikationen.
Im Gegensatz zu Steuerberatern im Angestelltenverhältnis rechnen selbständig und meist auch als freie Mitarbeiter tätige Steuerberater ihr Honorar nach der Steuerberater-Gebührenordnung ab. Als Grundlage wird dafür entweder der Zeitfaktor oder auch der Gegenstandswert angesetzt.
Generell dürfen sowohl für Ratschläge als auch für allgemein gehaltene Auskünfte nur Grundgebühren in Rechnung gestellt werden. Alle anderen Tätigkeiten (z. B. Erstellung von Jahresabschlüssen) unterliegen so genannten Gebührenberechnungsmodellen.
Die Unterteilung des Honorars erfolgt nach Zeit-, Wert- und Rahmengebühren. Rahmengebühren werden für alle Aufwendungen des Mandats (z. B. Auslagen wie Porto und Telefonkosten, Auftragsannahme) erhoben, Wertgebühren fallen für Leistungen an, denen ein Wert zugrunde liegt (z. B. Gewinnermittlung). Hinzu kommen noch Zeitgebühren, die meist zwischen 20 EUR und 50 EUR je angefangene halbe Stunde liegen und die ein Steuerberater dann in Rechnung stellt, wenn kein Gegenstandwert vorliegt oder aber das Auftragsvolumen noch nicht abzuschätzen ist. Durch den Steuerberater muss das Honorar dem Mandanten gegenüber ordnungsgemäß aufgeschlüsselt werden, die Gebühren sollten dabei immer im Verhältnis zur Leistung stehen.